AKTUELLES:

Der Kreisimkerverband Trier-Saarburg führt am Samstag, den 27.04.2024 einen Honiglehrgang
zum Erwerb des Fachkundenachweises durch. Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges ist Vor-
aussetzung für die Benutzung des D.I.B. – Gewährstreifens.
Die achtstündige Schulungsmaßnahme beginnt um 9.00 Uhr im Lehrbienenstand des IV Konz
auf dem Gelände des Freilichtmuseums Roscheider Hof in Konz.
Referent ist Andreas Reichart. Bedingt durch Größe des Schulungsraumes ist die TN-Zahl auf
35 Personen begrenzt.
Die Lehrgangsgebühr beträgt pro TN 28,00 € und ist zeitnah auf das Konto des KIV Trier-Saarburg
bei der Volksbank Trier eG
IBAN: DE90 5856 0103 0000 7470 24
BIC: GENODED1TVB
Kennwort: Honiglehrgang
einzuzahlen. Daneben ist die Anmeldung bis zum 15.04.2024 (mit Anschrift, Tel.-Nr. und Name des
Imkervereins/Bienenzuchtvereins) per Email an:
Werner.Scherf@t-online.de zwingend erforderlich.
Getränke können im Lehrbienenstand erworben werden; zudem ist das Restaurant des Freilicht-
museums ab 12.00 Uhr geöffnet.

Der Lehrgang ist leider schon ausgebucht!!!!

Mitteilung der Kreisverwaltung Trier – Saarburg vom 16. April 2024

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut bei Bienen vom 16.04.2024

In einem Bienenstand in der Gemarkung Trier-Irsch wurde am 10.04.2024 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen (AFB) amtlich festgestellt. Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg erlässt aus diesem Grund folgende tierseuchenrechtliche Verfügung:

  1. Das folgende Gebiet wird zum Sperrbezirk erklärt:
    Der südliche Teil der Gemarkung Trier-Irsch bis zum Mühlenbach zwischen den Ortsteilen Irsch und Irscher Mühle, der „Irscher Straße, der Straße „Langwies“ sowie dem Fahrweg „Am Forst“, entlang des Bodenhofes bis zur L143. Im Westen begrenzt durch die L143 in südliche Richtung bis zur K61. Weiter auf der K61 Richtung Süden bis Gemarkungsgrenze Gusterath. Der westliche Teil der Gemarkung Gusterath wird begrenzt durch die K61 bis zur Abzweigung des Fahrweges „beim Lindenkreuz“, diesem Fahrweg Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze Hockweiler. Der Nördliche Teil der Gemarkung Hockweiler wird im Süden begrenzt durch die K51 „Zur Linde“ bis zum Lindenhof, dem Fahrweg südlich des Lindenhofs und seiner direkten Verlängerung Richtung Westen bis zur Gemarkungsgrenze Trier-Kernscheid und bis zur K7. Der östliche Teil der Gemarkung Trier-Kernscheid begrenzt durch die K7, im Ortsteil Kernscheid durch die Straßen „Zum Domherrenwald“, „Franzenheimer Str.“ und „Bohnenberg“ bis auf Höhe des Mühlenbachs in direkter Linie zur Gemarkungsgrenze Trier-Irsch.
  2. Die Besitzer von Bienenvölkern innerhalb des Sperrbezirkes haben diese unverzüglich unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl beim Veterinäramt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Karl-Benz-Str. 6, 54292 Trier (Tel. 0651/715-587/ -585, veterinaeramt@trier-saarburg.de) anzuzeigen.
  3. Die sofortige Vollziehung der Regelungen nach den Nummern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
    Hinweise:
    Für den Sperrbezirk gelten folgende Schutzmaßregeln:
  5. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des infizierten Bienenstandes zu wiederholen.
  6. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  7. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
    Dies gilt allerdings nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
  8. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
    Das Veterinäramt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von den Beschränkungen nach den Nummern 1 bis 4 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. In diesem Falle muss rechtzeitig vorher ein Antrag gestellt werden.
    Begründung:
    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung Trier-Saarburg für die in dieser Anordnung getroffenen Maßnahmen ergibt sich aus § 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174) in der aktuellen Fassung.
    Zu Nummer 1:
    Nachdem in einem Bienenstand auf der Gemarkung Trier-Irsch am 10.04.2024 der Ausbruch der AFB amtlich festgestellt worden ist war das Veterinäramt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17.04.2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist gehalten, das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den vom Ausbruch betroffenen Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.
    Die AFB ist eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit. Sie stellt eine erhebliche Gesundheitsgefahr für empfängliche Völker im Umfeld eines Ausbruchsherdes dar. Der Erreger ist für den Menschen ungefährlich auch vom Verzehr des Honigs geht keine Gefahr aus.
    Unter Berücksichtigung seuchenrelevanter Tatsachen wie das Vorkommen von Bienenhaltungen und die möglichen Verbreitungswege der AFB wurde das Gebiet wie unter Ziffer 1 beschrieben als Sperrbezirk festgelegt. Die Festlegung dieses Gebietes wurde für notwendig erachtet, um ein weiteres Ausbreiten der Seuche zu verhindern. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Sperrbezirk einen Radius von mindestens 1 km um den Ausbruchsbestand betragen soll.
    Zu Nummer 2:
    Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 5b der Bienenseuchen-Verordnung. Hiernach sind wir berechtigt den Besitzern von Bienenvölkern in einem Sperrbezirk anzuordnen, dass diese ihre Bienenvölker unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben. Zur Meldung können Sie den auf der Internetseite der Kreisverwaltung (Formulare) hinterlegten Meldebogen verwenden (Link: Microsoft Word – Anzeige Bienenhaltung AHL.docx (trier-saarburg.de).
    Von dieser Ermächtigung haben wir Gebrauch gemacht, um eine aktuelle Übersicht über alle Bienenstände in dem Sperrbezirk zu erhalten, damit die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der AFB schnellstmöglich und effektiv ergriffen werden können.
    Zu Nummer 3:
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unserer Anordnung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist. Hiernach sind wir berechtigt, die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedeutet, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen unsere Anordnungen keine aufschiebende Wirkung hat.
    Das besondere öffentliche Interesse liegt darin begründet, dass es sich bei der AFB um eine leicht übertragbare Bienenseuche handelt, der ein sehr widerstandsfähiger Erreger zugrunde liegt. Die Bekämpfung der AFB, bei der es sich um eine anzeigepflichtige
    Tierseuche handelt, liegt im staatlichen Interesse. Zur Vermeidung einer Ausbreitung der Seuche ist es unbedingt erforderlich, dass die von uns angeordnete Festlegung des Sperrbezirks ihre rechtlichen Wirkungen sofort entfaltet und die von uns angeordnete Verpflichtung zur Meldung von Bienenständen in dem Sperrbezirk sofort beachtet werden muss. Müssten die in § 11 der Bienenseuchen-Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen nicht beachtet und die Bienenstände in dem Sperrbezirk nicht gemeldet werden, würde das dazu führen, dass eine Weiterverbreitung der AFB stattfinden könnte und erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen zu spät kämen.
    Unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und der privaten Interessen der Bienenhalter an dem vorläufigen Schutz vor den angeordneten Maßnahmen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit unserer Anordnung, sodass wir zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berechtigt waren und hiervon nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch gemacht haben.
    Zu Nummer 4:
    Nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23.12.1976 (GVBl. Seite 308) in der derzeit aktuellen Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist sind wir berechtigt zu regeln, dass die vorliegende Allgemeinverfügung mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben gilt.
    Von dieser Ermächtigung haben wir Gebrauch gemacht, damit die rechtlichen Wirkungen dieser Allgemeinverfügung schnellstmöglich greifen.
    Zu den Hinweisen:
    Nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung gelten für einen von der zuständigen Behörde gebildeten Sperrbezirk bestimmte Beschränkungen für die Bienenhalter, deren Bienenstände sich im Sperrbezirk befinden. Diese Beschränkungen sowie deren Ausnahmen haben wir Ihnen in den Hinweisen dargestellt. Verstöße gegen diese Vorgaben stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten nach § 26 der Bienenseuchen-Verordnung dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden können.
    Diese Allgemeinverfügung steht nach deren Veröffentlichung auch auf der Internetseite der Kreisverwaltung Trier-Saarburg unter www.trier-saarburg.de/Ihr Anliegen/Veterinärwesen, Lebenmittelüberwachung/Tierseuchen zur Einsicht bereit.
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
    Trier, den 16.04.2024
    Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Karl-Benz-Str. 6, 54292 Trier
    Im Auftrag
    gez.
    Dr. Ute Marx
    Veterinärdirektorin
    Anlage:
    Kartendarstellung des Sperrbezirkes
    Ausbruch der AFB vom 10.04.2024 in Trier-Irsch
    (Grenzen des Sperrbezirk sind rot umrandet, Gemarkungsgrenzen sind rosa dargestellt)

Rathauszeitung Stadt Trier

Ausgabe 17 / 2024 – Seite 10

Download hier: http://www.trier.de/rathauszeitung

Erfolgreiche Ausstellung: Bienenzuchtverein informiert über die Honigbiene und Imkerei

Anlässlich des Weltbienentags am 20. Mai 2023 und des internationalen Tag der Artenvielfalt am 22. Mai 2023 informierte der Bienenzuchtverein Trier über die Honigbiene und Produkte aus dem Bienenstock, sowie einzelne Gerätschaften, die in einer Imkerei Verwendung finden. Die Ausstellung fand statt vom 15. Mai bis einschließlich 5. Juni 2023 im gemeinsamen Foyer der Stadt Trier und Sparkasse Trier (Viehmarktplatz 20, 54290 Trier).

VERTRETERVERSAMMLUNG DES KREISIMKERVERBANDES TRIER-SAARBURG

Der Kreisimkerverband Trier-Saarburg lädt alle Imkerinnen und Imker seines Kreisgebietes sowie interessierte Gäste zu seiner Vertreterversammlung am Sonntag, den 19.03.2023 um 14.00 Uhr in
den Festsaal des Klosters Karthaus, Brunostr. 23a, 54229 Konz-Karthaus, ein.
Im Anschluss an die Vertreterversammlung finden zwei Vorträge des Biologen Andreas Reichart (Bienenzuchtberater in Luxemburg) statt zu den folgenden Themen:
1. Varroa: Die aktuelle Situation
2. Die asiatische Hornisse – eine Bedrohung für unsere Honigbiene?

ASIATISCHE HORNISSE – VESPA VELUTINA

Nachdem nun einige Nester von Vespa velutina auch in Rheinland-Pfalz gesichtet wurden, steigt der Informationsbedarf der Imkerschaft zu dieser invasiven Art enorm an.
Hier die Informations- und Meldestelle:
 https://www.velutina.de
Zur näheren Information ist ein Hornissen-Faltblatt beigefügt.

Anklicken: 2022-08-Hornissen_Faltblatt_Kr.HS_Herunterladen

ONLINE – BESTELLUNG GEWÄHRVERSCHLÜSSE

Der Imkerverband Rheinland e.V. hat auf seiner Homepage (www.imkerverbandrheinland.de) das
neue Online – Bestellverfahren für DIB – Gewährverschlüsse veröffentlicht.
Der Shop ist unter https://shop.deutscherimkerbund.dezu reichen.

Rechtsnormen für Tierarzneimittel gelten auch für die Imkerei.

In allen EU-Mitgliedstaaten gilt die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments über Tierarzneimittel. Wichtig gilt es hervorzuheben:

  • alle Tierarzneimittel dürfen zudem nur gemäß ihrer spezifischen Zulassung angewendet werden.
  • sämtliche Arzneimittel-Anwendung müssen vom Eigentümer bzw. Halter für die zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere detailliert dokumentiert werden.
  • die Einhaltung der Vorgaben der EU-Verordnung und des TAMG in der Imkerei kann bzw. wird zukünftig behördlich überprüft.

Für weitere detaillierte Informationen verweisen wir auf die Webseite des Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – Infobrief download

Broschüre des Bienenzuchtverein Trier e.V.

Imker aus Trier und der Region präsentieren Ihre Produkte – Gutes aus dem Bienenvolk, Honig, Pollen und noch viel mehr … Wer Interesse hat in der nächsten Auflage neu dabei zu sein oder bereits dabei ist und Änderungen mitteilen möchte, bitte E-Mail an info@imkervereintrier.de . Download der Ausgabe Januar 2022.

ERWEITERUNG DES UNTERSUCHUNGS-ZEITRAUMES FÜR DIE AUSSTELLUNG EINER GESUNDHEITS-BESCHEINIGUNG

Bisher haben die BSV die Untersuchungen für die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung im Frühjahr/Frühsommer eines jeden Jahres angeboten.
Nach Rücksprache mit der Kreisverwaltung Trier-Saarburg -Veterinäramt – kann die Untersuchung der Bienenvölker -mittels klinischer Begutachtung und Futterkranzprobe- bereits ab Sept./Okt. eines jeden Jahres stattfinden.
Damit wird dem Wunsch der Imkerschaft Rechnung getragen, schon frühzeitig im jeweiligen Frühjahr z.B. für den Verkauf von Bienenvölkern über eine gültige Gesundheitsbescheinigung zu verfügen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Bescheinigung nur eine Gültigkeit von 9 Monaten hat. Siehe auch https://kiv-trier-saarburg.de/

Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz – Meldung und Beiträge

Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (TSK) erhebt Beiträge für die Haltung von Bienen- und Hummelvölkern. Alle Bienen- und Hummelhalter in Rheinland-Pfalz sind verpflichtend aufgerufen, sich bei der TSK zu melden. Nähere Informationen dazu unter http://www.imkerverbandrheinland.de
(auf der Homepage unter TSK-Beiträge in RLP ab 2021) Für die Anmeldung der Bienenvölker bei der TSK ist die zugeteilte Betriebsnummer erforderlich. Die Betriebsnummer ist zwölfstellig und beginnt mit 07.
Sollte die Nummer nicht zugeteilt sein bzw. nicht mehr bekannt sein, können die Imker aus dem Landkreis Trier-Saarburg und der Stadt Trier diese beim Veterinäramt Trier-Saarburg unter der Tel.-Nr. 0651 / 715-587 erfragen.

Wespen- und Hornissennester

Die Beseitigung (Umsiedlung ) von Wespen- und Hornissen darf nur von dafür speziell ausgebildeten und zugelassenen Personen vorgenommen werden. Diese Berechtigung besitzen die wenigsten Imker.
Aus diesem Grund wenden Sie sich bitte mit Ihrem Hilfeersuchen an die Naturschutzbehörde bei der zuständigen Kreisverwaltung; bei kreisfreien Städten wie z. B. bei der Stadt Trier, an die Naturschutzbehörde bei der Stadtverwaltung.